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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17 (https://dejure.org/2022,47149)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.11.2022 - L 8 R 597/17 (https://dejure.org/2022,47149)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. November 2022 - L 8 R 597/17 (https://dejure.org/2022,47149)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

    Im Rahmen der dargelegten Maßstäbe zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit stellt der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und das damit verbundene Investitionsrisiko ein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn damit tatsächlich größere Freiheiten bzw. Verdienstchancen verbunden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 43).

    Dies ist bei Gegenständen, die - wie ein PC bzw. Laptop - in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, in der Regel nicht der Fall (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).

    Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 39).

    Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit hierzu, kann die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 181) und die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für die Tätigkeit anzusehen ist (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 33; Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 17 f.).

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84; BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

    Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers und der Beschäftigtenbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegen keinem Gleichklang (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 16; BAG Urt. v. 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - juris Rn. 56; Urt. v. 21.5.2019 - 9 AZR 295/18 - juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Für die zeitliche Weisungsgebundenheit genügt es im Übrigen, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 31).

    Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Vielmehr ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36 f. m.w.N.), das vorliegend keinen Ausschlag gibt.

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie bereits dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105; Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Die Klägerin übersieht zudem, dass in der neueren Rechtsprechung des BSG eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale im Bereich der Ausübung von Kunst unter Bezugnahme auf das BVerfG sogar ausdrücklich abgelehnt wird (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 14; Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 30).

    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.1.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie bereits dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105; Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 8 R 13/15

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Unternehmensberater für ein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligte die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird (BT-Drucks 14/1855 S. 7; vgl. auch Senatsurt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 151).

    Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die seinen Einsatz geprägt haben (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Senatsurt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 152).

    Über eigene Beschäftigte verfügte er nicht und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 177).

    Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit hierzu, kann die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 181) und die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für die Tätigkeit anzusehen ist (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 33; Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 17 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 8 BA 110/21

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Im Rahmen der dargelegten Maßstäbe zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit stellt der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und das damit verbundene Investitionsrisiko ein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn damit tatsächlich größere Freiheiten bzw. Verdienstchancen verbunden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 43).

    Wird dieser kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spricht dies damit maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Vielmehr handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 48; Senatsurt. v. 30.10.2019 - L 8 R 838/16 - juris Rn. 79).

    Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden (vgl. BSG a.a.O.; Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 51; Senatsurt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 64).

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Anders als die Klägerin meint, ergeben sich keine grundsätzlichen Modifikationen, weil R als programmgestaltender Mitarbeiter anzusehen wäre (vgl. z.B. Senatsurt. v. 17.12.2014 - L 8 R 463/11 - juris Rn. 91 f.; Urt. v. 22.5.2019 - L 8 R 930/16 - juris Rn. 146; vgl. BSG Beschl. v. 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 14.6.2017 - L 9 KR 354/13 - juris Rn. 119).

    Die Klägerin übersieht zudem, dass in der neueren Rechtsprechung des BSG eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale im Bereich der Ausübung von Kunst unter Bezugnahme auf das BVerfG sogar ausdrücklich abgelehnt wird (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 14; Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 30).

    Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.1.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    So sei das Bedürfnis der Unternehmen der Medienwirtschaft anerkannt, dem (wechselnden) Anspruch des Publikums dadurch gerecht werden zu können, dass programmgestaltende Mitarbeiter sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Selbstständige beschäftigt werden könnten (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 u.a.).

    (aa) Die von der Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung in Bezug genommene Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 13.1.1982 - 1 BvR 848/77), nach der die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) bei programmgestaltenden Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt zu berücksichtigen sei, ist auf die hier streitige sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung bereits nicht anzuwenden.

    Ausdrücklich hat das BVerfG selbst seine Ausführungen zudem auf das Gebiet des Arbeitsrechts beschränkt (vgl. Beschl. v. 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 - juris u.a. Rn. 1, 52) und eine Übertragung auf Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, sogar ganz explizit ausgeschlossen.

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören hingegen das betriebstechnische und Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - juris Rn. 59 f.; Beschl. v. 3.12.1992 - 1 BvR 1462/88 - juris Rn. 25; vgl. auch z.B. BAG Urt. v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - juris Rn. 26; Urt. v. 17.4.2013 - 10 AZR 668/12 - juris Rn. 16).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 3/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bühnenkünstler - Opernchorsänger -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Zu Recht weist die Klägerin schon selbst darauf hin, dass dieser lediglich Beurteilungshilfen enthält und die Sozialgerichte hieran nicht gebunden sind (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - juris Rn. 20; Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.3.2021 - L 26 BA 1/20 - juris Rn. 55; Urt. v. 25.6.2021 - L 28 BA 110/18 - juris Rn. 90 m.w.N.).

    Vielmehr kann eine solche lediglich dann angenommen werden, wenn zwischen den Vertragspartnern (lediglich) gewisse Eckpunkte wie Beginn und Ende sowie der "grobe" Inhalt der Tätigkeit festgelegt werden, die besondere, eigenschöpferische kreativ-künstlerisch-gestaltende Ausführung jedoch - die Auftragsleistung prägend - im Vordergrund steht (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rn. 16).

    Nur wenn es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine solche handelt, bei der (auch) typischerweise keine Investitionen erforderlich sind, ist deren Fehlen nicht als relevantes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 51/20

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.1.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.1.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 39).

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17
    § 7a SGB IV a.F. ermächtigte nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 12 m.w.N., insb.

    So spricht die weitgehende Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 22).

    Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2020 - L 8 BA 78/18

    Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 8 BA 153/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 8 BA 155/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - L 8 BA 12/18

    Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2019 - L 8 R 838/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 - L 28 BA 110/18

    Statusfeststellung - Filmschaffende - Szenenbildnerin - Filmarchitektin -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 BA 1/20

    Make-up Artist - Visagistin - Maskenbildnerin - Statusfeststellung -

  • BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 9 KR 354/13

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigungsverhältnis als Film- und Videoeditorin

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - L 4 BA 3707/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - Vertrag über freie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 8 R 930/16

    Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Chefredakteurs einer

  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 14 R 5052/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 8 BA 166/20

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - L 8 BA 126/23
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 71; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 71; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

    Vielmehr kommt es primär entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 85 und 119 m.w.N.).

    Die - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 98; Urt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 98/20 - juris Rn. 59; Senatsbeschl. v. 18.07.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Stellt sich seine Tätigkeit aber - wie hier bei einem fachbezogenen Unterricht im Rahmen einer zu einem staatlichen Schulabschluss führenden Ausbildung - nur als Wahrnehmung einer Teilaufgabe des gesamten "Ganzen" dar, ist dies regelmäßig zwangsläufig mit einer Einbindung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers verbunden, die keinen Raum für eine wesentlich eigenständige Arbeitsorganisation lässt (vgl. z.B. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 106 m.w.N.).

    Darüber hinaus spricht auch die Ausübung der Tätigkeit in den vom Auftraggeber vorgegebenen Räumlichkeiten für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 93; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 104).

    Ein derartiger Wille kann generell (in der abschließenden Beurteilung) nur dann den entscheidenden Ausschlag geben, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 119; Urt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie bereits dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 119; Urt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - L 8 BA 222/18
    Soweit nach der seit dem 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV (n.F.) eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf Vorgänge, die wie hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossen worden sind (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 57 ff. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.; vgl. für Tätigkeiten, die - wie die vorliegende - jedenfalls vor dem 01.04.2022 beendet worden sind BSG Beschl. v. 15.06.2023 - B 12 BA 6/23 B - juris Rn. 9).

    Wird eine Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind auch diese Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33; Urt. v. 04.06.2019 -B 12 R 12/18 R - juris Rn. 14; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 86; Urt. v. 15.12.2021 - L 8 R 13/15 - juris Rn. 151 f.).

    Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 52; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 99; vgl. auch BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - L 8 R 335/17
    Teilzeitbeschäftigte können ebenfalls in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein (vgl. LSG NRW Beschl. v. 16.03.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 45 m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 114).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut; Abgrenzung

    Die - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Eine - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte, hier sogar in Nr. 5 des Rahmenvertrags geforderte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Urt. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 541/17
    Soweit nach der seit dem 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV nunmehr eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf Vorgänge, die wie hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossen worden sind (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 57 ff. m.w.N. und Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 8 R 997/17
    Ungeachtet der Neuregelung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 ist die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht jedenfalls in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 01.04.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung auch vor diesem Datum getroffen hat, weiterhin zulässig (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 m.w.N. und Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 m.w.N.).
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